Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Die eingesetzten Preise sind verbindlich, sofern die Ausführung des Auftrages innerhalb von 4 Monaten nach Auftragserteilung erfolgen kann. Bei einer späteren Ausführung können die Preise den zwischenzeitlichen Veränderungen der Material- und Lohnkosten angepasst werden.
Den im Auftrag eingesetzten Preisen sind geschätzte Mengen bzw. Aufmaße zugrunde gelegt. Für beide Teile verbindlich ist endgültiges Aufmaß nach Fertigstellung.
Die Rechnungserstellung ergibt sich für Kunststofffenster nach dem endgültigen Aufmaß, zuzüglich der im Vertrag vereinbarten sonstigen Leistungen sowie der im Rahmen der Montage erforderlich werdenden Sonderleistungen, wie z. B. Stemmarbeiten, Beiputz, Innenversiegelung usw.
Eine normale und ungehinderte Montage wird vorausgesetzt. Energie, wie Strom usw. sowie ein geeigneter Lagerplatz für die Materialien ist vom Kunden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen, die darüber hinausgehen, insbesondere erforderliche Stemm- und Schweißarbeiten, Unterfütterungen und Ausgleichslattungen, Aus- und Umbau vorhandener Einrichtungen, Abbrucharbeiten usw. werden gesondert in Rechnung gestellt.
Kosten nutzloser Anfahrten, die vom Besteller zu vertreten sind, können diesem berechnet werden.
2. Die Ausführung des Auftrages erfolgt schnellstmöglich im Zuge der Bau- und Einsatzplanung des Unternehmens. Die Überschreitung eines vereinbarten Termins berechtigt den Besteller nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er unter Fristsetzung von einem Monat den Beginn der Arbeiten angemahnt und nach Verstreichen dieser Frist unter Androhung des Rücktritts eine Nachfrist von 2 Wochen jeweils durch eingeschriebenen Brief gesetzt hat, sofern der Unternehmer die Verzögerung vertreten hat.
Nicht zu vertreten sind höhere Gewalt, Streiks und Aussperrung sowie unverschuldete Betriebsstörung und Rohstoffmangel, soweit sie nicht nur lediglich zu einer kurzfristigen Leistungsverzögerung führen, sondern die Leistung infolgedessen nicht mehr erfolgen kann.
Mit Kaufleuten ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen; im Übrigen muss grobes Verschulden des Unternehmens bei der Terminüberschreitung vorliegen.
3. Die Zahlung erfolgt sofort nach Fertigstellung. In einzelnen Fällen wird eine Vorabzahlung der Materialkosten fällig.
4. Die Lieferung von Materialien erfolgt unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung des Vertragspreises (Ausnahme wenn eine Vorabzahlung erfolgt ist). Der Eigentumsvorbehalt gilt auch noch nach dem Einbau, sofern die eingebauten Materialien nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind. Bei Einbau gelieferter Materialien des Unternehmens durch Dritte stehen, gleichgültig ob der Einbau gestattet war oder nicht, Entschädigungsansprüche ausschließlich dem Unternehmer zu.
5. Soweit aufgrund örtlicher Vorschriften für die Ausführung der Arbeiten eine besondere behördliche Genehmigung oder Befreiung erforderlich ist (z. B. Denkmalschutz, Veränderungssperren usw.), ist der Besteller verpflichtet, die Genehmigung oder Befreiung auf eigene Kosten herbeizuführen. Es ist von ihm zu vertreten, wenn die Arbeiten wegen Fehlens der Genehmigung oder Befreiung nicht ausgeführt werden können. Der Unternehmer haftet insoweit nicht.
6. Der Unternehmer leistet Garantie für die einwandfreie Beschaffenheit des verwendeten Materials gem. BGB.
7. Dem Besteller steht bei Mängeln zunächst nur der Anspruch auf Nachbesserung zu. Bei Farbabweichungen im Material ist der Unternehmer berechtigt, Nachbesserungen durch eine Beschichtung vorzunehmen, sofern hier die gleiche Gewähr wie für das ursprüngliche Material übernommen wird Im Besonderen ist die DIN 18516 Teil 1 Punkt 3.1.3 vereinbart.
Im Übrigen setzt ein Anspruch auf Schadenersatz Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen voraus.
8. Wird von dem Besteller die Ausführung der vom Unternehmer angebotenen Arbeiten verweigert oder reagiert er auf das wörtliche Angebot zur Ausführung trotz Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen nicht, so ist der Unternehmer berechtigt, seinerseits die Leistung zu verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, es sei denn, dass der Besteller nach Ziff. 3 dieser Bedingungen wirksam zurückgetreten ist. Der Unternehmer ist dabei berechtigt, als pauschalierten Schadenersatz für Provisionen, Verwaltungskosten, Bereitstellungsaufwand, nutzlose Anfahrten und entgangenen Gewinn einen Betrag in Höhe von 25 % des geschätzten Vertragspreises (ohne MWST.) geltend zu machen. Das gleiche gilt, wenn die Ausführung der Arbeiten aus Gründen unmöglich wird, die der Besteller zu vertreten hat. Das Recht, einen weitergehenden tatsächlichen Schaden geltend zu machen, bleibt ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden niedriger als der vereinbarte Pauschbetrag ist. Für Vollkaufleute gilt letzteres jedoch nicht.
Soweit der Unternehmer bereits Teilleistungen erbracht hat, ist er berechtigt, diese in Rechnung zu stellen und im übrigen Schadenersatz gem. der vorstehenden Regelung zu verlangen. Sofern der Unternehmer nach dem Vertragsinhalt ganz oder teilweise Leistungen zu erbringen hat, die nach Maß oder Angaben des Bestellers herzustellen sind kann er unbeschadet seiner Rechte im Übrigen nach erfolgter Fertigstellung unter Zurverfügungstellung der hergestellten Gegenstände den anteilig hierauf entfallenden Vertragspreis verlangen.
Kündigt der Besteller vor Vollendung des Werkes den Vertrag, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Hierbei wird dasjenige angerechnet, was der Unternehmer infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Besteller kündigt, weil der Unternehmer ihm einen wichtigen Grund dafür gegeben hat.
9. Mündliche Abreden bei Auftragserteilung sind unwirksam. Nachträgliche Änderungen und besondere Zusicherungen, insbesondere über unentgeltliche Leistungen und Lieferungen, sind nur wirksam, wenn sie vom Unternehmer gesondert schriftlich bestätigt werden.
10. Gegenüber den Zahlungsansprüchen des Unternehmers kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet werden. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 BGB ist, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ebenfalls ausgeschlossen.
11. Der Gerichtsstand ist Saarbrücken.
12. Dieser Vertrag bleibt auch bei evtl. Unwirksamkeit einzelner Bedingungen nach Maßgabe seines verbleibenden Inhalts verbindlich. Unwirksame Bedingungen sind entsprechend ihrem wirtschaftlichen Sinn umzudeuten.